Ehrenamt und Umsatzsteuer

Dresden, 10. August 2013. Auch wer rein ehrenamtlich tätig ist, muss die Spielregeln des Fiskus beachten. Für Ehrenamtler gilt rückwirkend zum Jahresanfang eine neue Regelung zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Darauf weist der Steuerberaterverband Sachsen e.V. hin.

Bis zu 50 Euro pro Stunde im Ehrenamt angemessen

Die geänderten Richtlinien zur Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 und verpflichten im Einzelfall zu einer umfangreicheren Dokumentation.

Gegenüber der bisherigen Regelung hat das BMF vor allem Betragsgrenzen (50 Euro pro Tätigkeitsstunde beziehungsweise 17.500 Euro pro Jahr) festgelegt. "Werden diese nicht überschritten, gehen die Finanzämter von einem der ehrenamtlichen Tätigkeit angemessenen Entgelt aus, das nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, und verzichtet auf weitere Prüfungen“, berichtet Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen. "Höhere Beträge können seitens der Finanzverwaltung weiterhin einzelfallbezogen beurteilt werden.“

Umsatzsteuerpflicht droht grundsätzlich bei pauschalen Vergütungen

"Die Zahlung pauschaler Vergütungen dagegen führt dazu, dass dann sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Entschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen“, warnt der Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes. "Die Umsatzsteuerbefreiung kann in diesem Fall lediglich durch eine explizite vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung erhalten bleiben.“

Erstattungen für getätigte Auslagen, wie beispielsweise Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen, bleiben im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien auch weiterhin umsatzsteuerfrei. Ebenso wird bei einem Jahresgesamtbetrag der Entschädigung von höchstens 2.400 Euro ohne weitere Prüfung die Umsatzsteuerbefreiung gewährt.

Zeitaufwand fließt in Bewertung der Umsatzsteuerpflicht ein

"Unabhängig davon spielt jedoch auch der zeitliche Umfang des ehrenamtlichen Engagements eine Rolle. Deutet der Zeitaufwand eines Ehrenamtlers auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder gar Vollzeitbeschäftigung hin, kann dies zukünftig gegen eine Umsatzsteuerbefreiung sprechen“, weist Dr. Zönnchen hin.

Empfehlungen des Sächsischen Steuerberaterverbandes


Der Steuerberaterverband Sachsen empfiehlt daher, insbesondere bei einem Überschreiten der Betragsgrenzen, die Vergütungen sowie den Kosten- und Zeitaufwand der ehrenamtlichen Arbeit zu dokumentieren und entsprechende Verträge beziehungsweise Satzungen zeitnah zu prüfen.

Wie in anderen steuerlichen Fragen ist der Laie schnell überfordert und so bleibt Dr. Zönnchen nur der abschließende Hinweis: "Zur individuellen Beratung und Unterstützung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.“

Mehr:
Handelskammer Hamburg zur Umsatzsteuerpflicht im Ehrenamt und Dokumente

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 10.08.2013 - 07:00 Uhr
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