Neues bei gemeinnützigen und gewerblichen Abfallsammlungen
Sachsen. Seit dem 1. Juni 2012 gilt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es hat das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst. Nun gibt es neue Zuständigkeiten.
Jetzt Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen
Die Landesdirektion Dresden teilt dazu mit:
1. Anzeigepflicht nach § 18 KrWG
Die ordnungsgemäße Tätigkeit von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen soll durch ein neues Anzeigeverfahren gewährleistet werden.
Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen sind nach § 18 Abs. 1 KrWG verpflichtet, ihre Sammlungstätigkeit der zuständigen Behörde drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.
Soweit die Sammlung bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt wurde, ist die Anzeige bis 3. September 2012 zu erstatten.
Zuständige Behörde:
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 18 KrWG ist im FS Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Postanschrift:
Landesdirektion Sachsen
Referat 43
09105 Chemnitz
Einzureichende Unterlagen:
Gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG sind den Anzeigen Unterlagen beizufügen. Insbesondere sind Angaben über:
- Größe und Organisation des gewerblichen Sammlungsunternehmens bzw. des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des von ihm beauftragten Dritten,
- verantwortliche Personen des Betriebes oder der Organisation,
- Ausmaß, Mindestdauer und größtmöglicher Umfang der Sammlung,
- Art (Angabe des Abfallschlüssels) und Menge der zu verwertenden Abfälle,
- Verwertungswege bis zur endgültigen Entsorgung (nur bei gewerblichen Sammlungen),
- Eingangsbestätigung der unteren Abfallbehörde bei den Landkreisen bzw. den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz der Anzeige nach § 53 KrWG,
erforderlich.
2. Pflichten nach §§ 53 bis 55 KrWG
Nunmehr besteht eine Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen (§ 53 Abs. 1 KrWG)
Davon unberührt bedürfen Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen weiterhin der Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.
Gemäß § 55 Abs. 1 KrWG müssen Sammler und Beförderer Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, mit einem A-Schild versehen. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle bzw. ob Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.
Entsorgungsfachbetriebe müssen, soweit sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, ebenfalls ein solches A-Schild an den Fahrzeugen anbringen.
Zuständige Behörde:
Für die Entgegennahme der Anzeigen und Erlaubnisse nach §§ 53 und 54 KrWG sind in Sachsen die unteren Abfallbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten für diejenigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zuständig, die ihren Hauptsitz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt in Sachsen haben.
Formular:
Für die Anzeige steht ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung. Dieses kann auf der Internetseite der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS Abfall) unter http://www.zks-abfall.de (Rubrik Anzeige nach § 53 KrWG) heruntergeladen werden.
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- Quelle: red
- Geändert am: 12.07.2012 - 01:01 Uhr
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