Umgang mit Schulverweigerern
Sachsen. Die vom Kultusministerium herausgegebene Handreichung "Zurückgewinnen - Umgang mit Schuldistanz" steht ab sofort allen Lehrern und Eltern zur Verfügung. Zu Beginn des neuen Schuljahres ist die umfangreiche Informationsbroschüre an alle Schulen im Freistaat versendet worden. Jetzt wurde sie im Internet veröffentlicht.
Aktuelle Informationsbroschüre für Lehrer und Eltern
Der pädagogische Leitfaden wurde in enger Zusammenarbeit von Kultusministerium und der erziehungswissenschaftlichen Fakultät der TU Dresden erarbeitet und gibt Auskunft über Möglichkeiten der Prävention, praktische Verhaltenstipps und rechtliche Hintergründe beim Umgang mit Schulverweigerern. "Ziel der Handreichung ist es, das Problem der Schuldistanz so früh wie möglich zu erkennen und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ein Fernbleiben vom Unterricht bereits im Vorfeld zu verhindern", betont der sächsische Kultusminister Steffen Flath.
Der Minister erläuterte noch einmal die klare Linie für Sachsen, jegliches "Schulschwänzen" nicht zu tolerieren und alles Mögliche zu leisten, um diese Probleme zu lösen. "Die Schule hat auf die Einhaltung der Schulpflicht nicht bloß zu achten, weil es das Schulgesetz so vorsieht. Sie tut es vor allem im Interesse eines jeden ihr anvertrauten jungen Menschen," so Flath.
Verantwortung sieht Flath aber nicht nur bei der Schule: "Erfolgreich kann die Schule bei all ihrem Bemühen aber nur sein, wenn sie dabei eng mit den Eltern zusammenarbeiten kann, wenn also Schule und Eltern gemeinsam an einem Strang ziehen."
Das Schulschwänzen greift um sich: Etwa 3,5 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Sachsen haben nach einer repräsentativen Erhebung im Schuljahr 2004/05 einen Tag oder mehr unentschuldigt gefehlt. Bundesweit gehen Experten von durchschnittlich vier bis zehn Prozent Schulversäumnissen aus. Laut Schulgesetz sind die Eltern für das Erfüllen der Schulpflicht verantwortlich. Bereits nach zwei unentschuldigten Fehltagen muss die Schule die Eltern informieren, nach dem dritten Tag muss sie die Eltern kontaktieren. Ab dem fünften unentschuldigten Fehltag kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, was ein Bußgeld von bis zu 1250 Euro zur Folge haben kann.
Broschüre Online:
http://www.sachsen-macht-schule.de/sabw/br_schuldistanz.pdf
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- Quelle: Redaktion
- Geändert am: 26.09.2007 - 22:21 Uhr
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