Besserer Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen
Sachsden. Der Freistaat Sachsen will den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige, psychisch kranke oder behinderte Menschen stärken. Dazu hat das Sächsische Kabinett am 13. Apriil 2010 die Anhörung des Sächsischen Gesetzentwurfes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz) beschlossen. Im Zentrum dieses Gesetzes steht das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner.
Zukünftig unangemeldete Kontrollen durch die Landesdirektionen
„Wir müssen die Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen vor Beeinträchtigungen schützen. Deshalb wollen wir unter anderem die Verpflichtung für die zuständige Behörde (Landesdirektionen) einführen, die stationären Einrichtungen in Zukunft in der Regel durch unangemeldete Kontrollen zu prüfen. Das Gesetz soll außerdem die Möglichkeit schaffen, durch eine effiziente Kooperation zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und den Aufsichtsbehörden als Prüfinstitutionen die Prüfungen zu intensivieren und abzustimmen“, erklärte Sozialministerin Christine Clauß.
Der Gesetzentwurf beinhalte als weiteren Schwerpunkt eine klare Definition des Begriffs der stationären Einrichtung. Durch diese Definition sei nunmehr eine klare Abgrenzung zu den nicht unter den Anwendungsbereich fallenden neuen Wohnformen, wie zum Beispiel dem betreuten Wohnen, möglich, so die Staatsministerin. „Die Einführung neuer Wohnformen soll damit wesentlich erleichtert werden“, sagte Clauß. Damit könne dem Wunsch zahlreicher Betroffener, auch bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in der eigenen Häuslichkeit zu wohnen, besser Rechnung getragen werden.
Neben der Entbürokratisierung durch Vereinfachung der Vorschriften und Reduzierung der Anzeigepflichten auf den erforderlichen Umfang sei ein zentrales Anliegen die Stärkung des Verbraucherschutzes. Zukünftig sollen die Einrichtungsträger verpflichtet werden, den Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung zu gewähren. Durch dieses Informationsrecht wird die Betreuung und Pflege für den einzelnen Bewohner transparenter. Die Selbstverantwortung und die Selbstbestimmung werden hierdurch gestärkt.
„In den sächsischen stationären Einrichtungen müssen auch in Zukunft 50 Prozent des Personals Fachkräfte sein“, betonte die Ministerin. „Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll das berechtigte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere an einer guten Qualität der Pflege gestärkt werden.“
Neu aufgenommen sei auch, dass behinderten und psychisch kranken Menschen eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ermöglicht werden soll. Dieses Recht gelte es zu verwirklichen und zu fördern.
Der Gesetzentwurf enthält keine heimvertragsrechtlichen Regelungen, da das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes den Heimvertrag regelt.
Kommentare (0)
- Bisher keine Kommentare
- Kommentar schreiben
- Quelle: red
- Geändert am: 14.04.2010 - 09:35 Uhr
- Bisher 3530 mal aufgerufen