Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände
Berlin. Seit dem Jahr 2007 können Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Körperschaften für ihre nebenberufliche Tätigkeit Einnahmen bis 500 Euro steuerfrei erhalten. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die gemeinnützigen Körperschaften ihre Satzungsbestimmungen überprüfen.
Frist für Satzungsänderung bei Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände gemeinnütziger Körperschaften verlängert
Wurden in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 pauschale Zahlungen bis 500 EUR an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Körperschaften geleistet, obwohl diese nach der Satzung unentgeltlich tätig sind, so blieb die Gemeinnützigkeit der Körperschaft hiervon unberührt, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Diese für eine Vielzahl gemeinnütziger Körperschaften bedeutsame Frist wurde nun von der Finanzverwaltung bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Hat eine gemeinnützige Körperschaft entsprechende Zahlungen vorgenommen und die Änderung der Satzung bisher nicht beschlossen, so sollte dies nunmehr bis zum 30. Juni 2009 nachgeholt werden.
Bei dieser Gelegenheit darf nicht versäumt werden, die komplette Satzung zu überprüfen. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die bisher unverbindliche Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften gesetzlich festgeschrieben. Soweit die Satzung noch nicht den nun verbindlichen Vorgaben entspricht, ist eine Anpassung bei der ersten nach dem 31. Dezember 2008 erfolgenden Satzungsänderung erforderlich.
Rechtsquellen und Mustersatzung:
http://www.bundesfinanzministerium.de
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- Geändert am: 26.03.2009 - 23:16 Uhr
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