Neuer Präsident des Landessozialgerichts

Dresden. Justizminister Geert Mackenroth hat am 27. Oktober 2008 dem bisherigen Präsidenten des Landgerichts Chemnitz Gerd Schmidt die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz ausgehändigt.

Was macht ein Sozialgericht?

Gerd Schmidt, der 1952 in Fürth geboren wurde, begann seine Justizlaufbahn 1980 in Bayern. 1983 wurde er zum Staatsanwalt ernannt. Seit 1985 war er als Richter am Amtsgericht Hof tätig. Schon zum 1. Juni 1991 stellte er sich in den Dienst der sächsischen Justiz und wurde mit den Aufgaben des Direktors der Kreisgerichte Plauen und Oelsnitz betraut. Die Versetzung in die sächsische Justiz folgte am 1. April 1992. Zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht in Chemnitz wurde er am 1. April 2000 ernannt, ehe rund ein Jahr später seine Ernennung zum Vizepräsidenten des Landessozialgerichts folgte. Am 1. November 2005 übernahm Gerd Schmidt die Leitung der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Mit Wirkung vom 1. September 2007 wurde er zum Präsidenten des Landgerichts Chemnitz ernannt.

Was macht ein Sozialgericht?

In den sieben Senaten beim Sächsischen Landessozialgericht sind 58 Mitarbeiter, davon 26 Richter, beschäftigt.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen über Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten: Gesetzliche Renten-, Unfall- und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Vertragsarztrecht, Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe, soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopferversorgung, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz, sowie sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld / Elterngeld).Dabei überprüfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, ob die Behörden bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsvorschriften richtig angewandt haben und ob sie einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt haben.

Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Rechtszüge: Auf Landesebene entscheiden erstinstanzlich die Sozialgerichte, deren Entscheidungen in zweiter Instanz auf Berufung oder Beschwerde vom jeweiligen Landessozialgericht überprüft werden. In erster und zweiter Instanz findet sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Prüfung statt. Auf Bundesebene entscheidet das Bundessozialgericht als Revisionsgericht. Seine Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfragen ohne eigene Ermittlung von Tatsachen.

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  • Quelle: /red
  • Geändert am: 27.10.2008 - 15:43 Uhr
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