Ausgepafft
Dresden. Die Sächsische Staatsregierung hat heute dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Sachsen zugestimmt und die Freigabe zur Anhörung beschlossen. "Es hat sich gezeigt, dass ein Schutz von Nichtrauchern auf freiwilliger Basis nicht gewährleistet ist. Wir streben deshalb einen umfassenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens auf gesetzlicher Grundlage an", begründete Sachsens Gesundheitsministerin Helma Orosz den Entwurf.
Staatsregierung verabschiedet Gesetzentwurf zum Nichtraucherschutz
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nicht nur das aktive Rauchen, sondern auch das passive Rauchen ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt. Gesundheitliche Konsequenzen des Passivrauchens sind denen aktiver Raucherinnen und Raucher vergleichbar. "Als Gesundheitsministerin bin ich deshalb bemüht, einen umfassenden Schutz in allen öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten, denn öffentliche Einrichtungen müssen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Von einem Rauchverbot geht darüber hinaus eine präventive Wirkung zur Verhinderung oder Verzögerung des Tabakkonsums sowie eine Rückfallvermeidung aus. Ich bin sehr froh, dass meine Kabinettskollegen diesen Ansatz unterstützen", sieht sich Orosz auf dem richtigen Trip.
Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 22. März 2007. Danach sind Rauchverbote in geschlossenen Räumen vorgesehen:
- in allen Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Gerichten des Freistaates Sachsen;
- in Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen;
- in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie Jugendherbergen;
- in Heimen im Sinne des Heimgesetzes und in Einrichtungen der Behindertenhilfe;
- in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen;
- in allen Räumen, die der Ausübung von Sportarten dienen;
- in Gaststätten einschließlich Diskotheken;
- in Spielbanken und Spielhallen.
In Schulen sowie den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch gilt das Rauchverbot auch auf dem umfriedeten Außenbereich.
Das Gesetz regelt nicht den Privatbereich. Das bedeutet, dass in Räumen, die Personen zur alleinigen Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen worden sind, kein Rauchverbot gilt.
Ausnahmen gelten zum Beispiel auch
- in abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, ausgenommen Diskotheken und
- in Gesundheitseinrichtungen für Patienten im Bereich der Palliativmedizin, für Patienten in psychiatrischer Behandlung, für Untergebrachte im Maßregelvollzug und für Patienten, bei denen ein Rauchverbot nach ärztlicher Diagnose dem Therapieziel entgegensteht.
Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Kommentare (1)
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Rauchverbot
von nele am 24.04.2007 - 17:10:13
Zumindest an allen Schulen sollte ein Rauchverbot für Lehrer und Schüler durchgesetzt werden. In Gaststätten könnte man zumindest ein einheitliches Rauchverbot in der Mittagszeit und abgetrennte Nichtraucherbereiche einführen, ansonsten sollte jeder Gastwirt selber bestimmen können, ob er ein Rauchverbot durchstetzt oder nicht.
- Quelle: Redaktion
- Geändert am: 24.04.2007 - 14:51 Uhr
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