Rentenerhöhung kann zu Steuerpflicht führen
Görlitz, 23. Dezember 2016. Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Wie bei jedem Jahreswechsel gibt es auch dieses Mal wieder eine ganze Reihe an steuerlichen Änderungen, die es zu beachten gilt. Der Steuerberaterverband hat die wichtigsten Änderungen für Rentner zusammengestellt. So kann die jüngste Rentenerhöhung die Ruheständler, beginnend mit dem Jahr 2016, steuerpflichtig werden lassen. Und wer gerade in den Ruhestand geht, hat bei einer Abschiedsfeier einiges zu beachten.
Abschiedsfeier von der Steuer absetzen?
Im Jahr 2016 konnten sich Deutschlands Rentner über eine kräftige Rentenerhöhung freuen: Zum 1. Juli stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 Prozent und im Osten sogar um 5,95 Prozent. "Viele Rentenbezieher müssen aber aufpassen", merkt Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes, an, "denn viele werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig. In diesem Fall empfiehlt es sich, möglichst viele absetzbare Ausgaben bei der Steuer anzugeben." Neben Sonderausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden können unter anderem auch außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, gegebenenfalls in Abzug gebracht werden und das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. Dr. Zoennchen empfiehlt, Belege für diese Aufwendungen zu sammeln: "Schließlich sind sie gegebenenfalls als Nachweis beim Finanzamt einzureichen."
Wer in nächster Zeit die Arbeitsstelle wechselt oder in den wohlverdienten Ruhestand geht, kann den Fiskus auch an den Kosten seiner Abschiedsfeier beteiligen. Neben dem beruflichen Charakter der Feier wird bei der Beurteilung seitens des Finanzamts auch der Zusammensetzung der Gäste eine große Bedeutung beigemessen. "Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden", so der Tipp des Präsidenten des Sächsischen Steuerberaterverbandes – und weiter: "Die Einladung dieser Gäste muss jedoch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Belege und die Gästeliste in jedem Fall aufgehoben werden."
Damit man auch als Ruheständler im nächsten Jahr steuerlich auf der sicheren Seite ist, empfiehlt es sich Unterstützung von erfahrenen Experten einzuholen. Den passenden Steuerberater um die Ecke findet man ganz leicht und schnell mit dem Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands unter http://www.steuerberater-suchservice.de.
Mehr:
www.stbverband-sachsen.de
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- Quelle: red
- Geändert am: 23.12.2016 - 00:35 Uhr
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