Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Dresden, 8. Juli 2014. Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferien oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren mit einem Arbeitsverhältnis oder als Selbständige ihren Geldbeutel aufzubessern. Zu viel Fleiß kann sich aber negativ beim Bezug von Kindergeld auswirken, gibt der Steuerberaterverband Sachsen e.V. zu bedenken: Arbeiten Volljährige mit Berufsabschluss mehr als 20 Stunden pro Woche, entfällt das Kindergeld

Wie immer: Die Detailregelungen sind für Laien kaum zu überblicken

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Damit kann ein Volljähriger beispielsweise neben seiner Erstausbildung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres Einnahmen in unbegrenzter Höhe erzielen. "Wer nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings noch weiter kindergeldberechtigt ist, muss dennoch aufpassen. Für diese jungen Leute gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige im Nebenberuf“, verdeutlicht Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen. Und er weist auf eine Besonderheit hin: "Zwar dürfen diese volljährigen Schüler und Studenten zum Beispiel als Ferienjobber in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese dementsprechend vermindert werden. Wird nämlich die erlaubte Stundenzahl überschritten, fallen in den betreffenden Monaten für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.“

Ausnahmen:Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job, wenn er zeitlich auf zwei Monate oder insgesamt auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Zu weiteren Details sollte man sich bei einem Steuerberater informieren.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 08.07.2014 - 09:08 Uhr
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