Private Steuerberatungskosten bleiben nichtabziehbar

Deutschland, 16. April 2013. Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können Privatpersonen die Kosten des Steuerberaters nicht mehr als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen ("absetzen"). Dagegen gab es in den vergangenen Jahren Einsprüche, die die Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2006 betrafen. Geltend gemacht wurde, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Begründung führte auchzu Anträgen auf Aufhebung oder Änderung von Einkommensteuerbescheiden.

Kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt

Jetzt haben die obersten Finanzbehörden der Länder per Allgemeinverfügung vom 25. März 2013 diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen. Begründung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist.

Die Allgemeinverfügung beendet die entsprechenden Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht insoweit nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Weitere Steuerthemen > Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 16.04.2013 - 02:37 Uhr
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