Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten unzulässig

Karlsruhe. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. November 2012 dürfen Banken und Sparkassen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten (sogenannte "P-Konten“) erheben.

Weihnachtsgeschenke statt Kontogebühren

"Es freut mich, dass nun der BGH meine Auffassung höchstrichterlich bestätigt hat, dass erhöhte Gebühren für "P-Konten“ unzulässig sind. Nun muss die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien ihre bisherige Praxis umgehend ändern und die Gebühren bei P-Konten auf das Niveau von normalen Girokonten senken. Dies hatte ich bereits mehrfach gefordert.“ so Heiderose Gläß, Mitglied des sächsichen Landtags.

Jens Thöricht aus Zittau, der für die Linkspartei im Kreistag sitzt, meint: "Nachdem nun Rechtsklarheit herrscht, haben die Nutzer eines P-Kontos die Möglichkeit, zu viel gezahlte Gebühren zurück zu verlangen. Mit einer Rückzahlung der Gebühren können sich sicherlich die von der unsozialen Bundes- und Landespolitik besonders betroffenen Menschen den ein oder anderen Weihnachtswunsch erfüllen."

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 16.11.2012 - 21:34 Uhr
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