Rente überprüfen und neu feststellen lassen

Kassel. Renterinnen, die Kinder erzogen haben und deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthält, können die Neufeststellung ihrer Rente beantragen. Rund 100.000 Rentnerinnen in Sachsen beziehen noch eine Rente, die einen Auffüllbetrag enthält. In den neuen Ländern sind es insgesamt rund 300.000. Es handelt sich um Frauen, die schon vor dem 1. Januar 1992 eine nach der DDR-Rentenverordnung berechnete Rente erhielten, die zum 1. Januar 1992 umgewertet wurde.

Bezieherinnen von Renten mit einem Auffüllbetrag können Neufeststellung ihrer Rente beantragen

Die gesetzliche Regelung sah vor, dass der Auffüllbetrag ab dem 1. januar 1996 mit den Rentenanpassungen verrechnet und dadurch abgeschmolzen wurde. Bei den Frauen, die im Jahre 2000 noch eine Rente mit einem Auffüllbetrag bezogen, hatten die Rentenversicherungsträger zum 1. Juli 2000 auch die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung von rd. zwei Euro monatlich pro Kind auf den Auffüllbetrag angerechnet. Der am 1. Juli 2000 wirksam gewordene dritte Schritt bei der besseren Bewertung der Kindererziehungszeiten wirkte sich also für die Rentnerinnen, deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthielt, beim Zahlbetrag der Rente nicht oder nur in geringem Umfang aus.

Das Bundessozialgericht hat diese Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger in einem Urteil vom 20. Juli 2005 für rechtswidrig erklärt. Die Rentenversicherungsträger entschieden, diesem Urteil zu folgen, jedoch eine Neufeststellung der Rente nur auf Antrag vorzunehmen. Zugleich arbeiteten sie an einem maschinellen Programm zur Neufeststellung der Renten. Dies liegt inzwischen vor. Anträge von Frauen, die Kinder erzogen hatten und am 1. Juli 2000 noch eine Rente mit Auffüllbetrag erhielten, können nunmehr maschinell bearbeitet werden.

Wer zu diesem Personenkreis gehört, hat die Möglichkeit, eine Neufeststellung der Rente zu beantragen. Ob und wie sich diese Neufeststellung im Rentenzahlbetrag auswirkt, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden.

Der Antrag auf Neufeststellung sollte unbedingt noch in diesem Jahr gestellt werden, betont das Sächsische Staatsministerium für Soziales. Es reicht aus, unter Angabe der Versicherungsnummer und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) um Überprüfung und Neufeststellung der Rente zu bitten.

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  • Quelle: Redaktion
  • Geändert am: 15.11.2007 - 00:11 Uhr
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