Glücksspielstaatsvertrag geändert

Sachsen. Der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Es gibt viele Neuregelungen.

Mehr Ausnahmen / Live-Wetten möglich

Das Verbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis gilt grundsätzlich weiter. Neu ist, dass für bestimmte Glücksspiele in Zukunft Ausnahmeerlaubnisse erteilt werden können und der Internetvertrieb unter bestimmten Auflagen zulässig ist.

Sportwetten

Private Anbieter dürfen Sportwetten ab dem 1. Juli 2012 mit einer Konzession veranstalten. Die Konzessionen sind auf 20 beschränkt und vom Veranstalter von Sportwetten bei der zuständigen Behörde des Landes nach der in Kürze zu erwartenden europaweiten Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu beantragen.
Für die Konzession wird eine Abgabe in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes erhoben. Pro Konzessionsnehmer können im Freistaat Sachsen maximal 65 Wettvermittlungsstellen zugelassen werden. Ein entsprechender Antrag zur Wettvermittlung ist bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Live-Wetten auf das Endergebnis eines laufenden Sportereignisses können erlaubt werden. Hingegen sind Ereigniswetten auf einzelne Sportereignisse, wie zum Beispiel auf das nächste Foul, weiterhin verboten.

Trikot- und Bandenwerbung kann nur im Einzelfall durch die Landesdirektion Sachsen gestattet werden.

Sportwetten, die von Wettbüros ohne eine entsprechende Erlaubnis angeboten werden, bleiben auch weiterhin illegal und werden ordnungs- und strafrechtlich verfolgt.

Spielhallen unterliegen jetzt auch Glücksspielrecht

Seit dem 1. Juli 2012 werden erstmals auch Spielhallen nicht mehr nur gewerberechtlich, sondern auch glücksspielrechtlich geregelt.

Die neu erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle umfassen jetzt auch die glücksspielspielrechtlichen Voraussetzungen. Eine aus dem Glücksspielrecht sich zwingend ergebende Befristung von maximal 15 Jahren schlägt sich daher auch auf die gewerberechtliche Erlaubnis nieder. Durch Übergangsregelungen dürfen Spielhallen, die bereits vor dem 28. Oktober 2011 genehmigt worden sind, ihren Betrieb zunächst ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Zustimmung fünf Jahre fortführen. Für Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011, aber vor dem 1. Juli 2012 genehmigt worden sind, gilt dies für ein Jahr.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 02.02.2015 - 22:42 Uhr
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