'Mangelhaft' für neues sächsisches Heimgesetz

Dresden. Am 13. Juni 2012 soll das neue Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) vom Landtag verabschiedet werden. Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Landesverband Sachsen kritisiert den vorliegenden Entwurf als handwerklich äußerst mangelhaft und fordert ein Stopp des Gesetzgebungsverfahrens. „Der Entwurf ist nicht zeitgemäß und beabsichtigt, sowohl Pflege- als auch Behinderteneinrichtungen an die Kette der vielen Heimverordnungen zu legen”, kritisiert Uwe Martin Fichtmüller, Geschäftsführer des ASB Sachsen. „Es ist unglaublich, was da passiert. Jede Wohnform wird undifferenziert den gleichen Anforderungen und Prüfkriterien unterworfen wie stationäre Einrichtungen. Wohngemeinschaften, ambulante betreute Wohngruppen und ambulant betreutes Wohnen für hilfsbedürftige Menschen - alles wird über einen Kamm geschoren und nur zwischen Heim und Nicht-Heim unterschieden. Damit wird der Auf- und Ausbau alternativer und vor allem passgenauer Wohnungen für Bedürftige unterschiedlichster Art behindert. Der Grundsatz ambulant vor stationär wird mit diesem Gesetzentwurf konsequent ad absurdum geführt.“

Selbst CDU-Sozialexperten fanden kein Gehör - ASB Sachsen fordert Stopp für BeWoG

In einem offenen Brief an die Fraktionen des Sächsischen Landtags vom 4. Juni 2012 hatte bereits der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen auf die Mängel des Gesetzes hingewiesen. „Wir sind uns mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband da völlig einig“, betont Fichtmüller. Umso bedauerlicher ist der Regierungsentwurf vor dem Hintergrund, dass es im November und Dezember 2011 noch so gut ausgesehen hatte. Der Arbeitskreis Soziales der CDU- Landtagsfraktion hatte den Gesetzentwurf der Landesregierung auseinandergenommen und mit einem umfassenden und vor allem fundierten Änderungsantrag beantwortet. „Davon ist nichts, aber auch gar nichts übrig geblieben“, ärgert sich Fichtmüller. Auch die Stellungnahmen und Anhörungen fanden im vorliegenden Gesetzentwurf keine Berücksichtigung. „Die eigenen Sozialexperten durften zwar arbeiten, wurden dann jedoch nicht gehört, das ist schon bemerkenswert!“

Das BeWoG sieht vor, dass Wohngemeinschaften mit bis zu neun Bewohnern unter die Regelungen für die stationäre Pflege fallen, sobald ein Bewohner auf eine ganztägige Unterstützung angewiesen ist. Weitreichende bauliche Vorgaben sowie Regelungen zur Fachkraftausstattung kämen zum Tragen, die für eine WG in der Praxis fast nicht umsetzbar sind und somit zum Aus für die betroffene WG führen können.

Ebenfalls nicht im Blick hat die Staatsregierung das neue Bundes-Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz das 2013 in Kraft treten soll. Mit diesem Gesetz soll gerade der Aufbau und die Existenz ambulant betreuter Wohngruppen besonders gefördert werden. Gefördert wird aber nur, wenn dem „heimrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen“. „Wenn also ambulant betreute Wohngruppen in Sachsen unter das Heimrecht fallen, können dann deren Mieter als Pflegebedürftige von den geplanten zusätzlichen Leistungen nicht profitieren? Der Gesetzentwurf ist handwerklich lieblos. Die gut gemeinte Entbürokratisierung geht nach hinten los und bewirkt leider genau das Gegenteil“, bekräftigt der Landesgeschäftsführer des ASB Sachsen. „Dieser Gesetzentwurf muss aufgehalten werden. Die Regierungskoalition sollte hier einmal auf die eigenen Sozialexperten hören!"

Kommentare (1)

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  • Sächsisches Heimgesetz

    von Nadine Hegewald am 11.01.2013 - 12:19:35
    Guten Tag,
    ich persönlich (Heilpädagogin und Betreuerin zweier Pflegebedürftigen Senioren in einer Wohngruppe) finde das neue Gesetz hervorragend. Die Wohngruppen gründen eine GbR als nicht Firma /BGB Gesellschaft/ Auftraggebergemeinschaft und schließen sich den Verband Auxilium in Zwickau an, erhalten von der Pflegekasse pro Person 200€ die sie dafür nutzen können, um von diesen Auxiliumverband eine Präsenzkraft zu bekommen, die unabhängig vom Pflegedienst verwalterische/ organisatorische Tätigkeiten erledigen kann. Somit bin ich mit der Bürokratie als Betreuer/ Angehöriger entlastet und habe mehr Zeit für gesellige Gemeinsamkeiten mit den Senioren. Ebenfalls der Pflegedienst ist von unbezahlter Bürokratie entlastet, wie Antragstellung einer höheren Pflegestufe und Streitigkeiten darum. Denn eine, durch den Pflegedienst unabhängige Präzenskraft kann mit ihren Aufzeichnungen den Kipppunkt zur höheren Pflegestufe durchsetzen. Demzufolge profitiert der Pflegedienst noch. Der Verband regelt die Lohnkosten (Steuer) der Präzenskraft und die Wohngemeinschaft zahlt eine Dienstleistung an den Verband. Somit ist die steuerrechtliche Haftung ausgeschlossen. Bei Fragen 015202042751.



  • Quelle: red
  • Geändert am: 20.06.2012 - 19:11 Uhr
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