Kommunen und Landkreise sollen Stellung zu Schulklassen nehmen
Sachsen. Das Kultusministerium hat am 9. April 2010 die Schulträger informiert, deren Schulen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschülerzahl bei den Anmeldungen zur Klassenstufen 1 und 5 nicht erreicht haben. Diese Schulen können möglicherweise keine neuen Eingangsklassen bilden. Es handelt sich um 20 Grundschulen und 17 Mittelschulen. Hier liegen die geforderten Schülerzahlen von 15 Erstklässlern bzw. die Mindestanzahl von 40 Fünftklässlern (bei geforderter Zweizügigkeit) an der Mittelschule nicht vor. Die Gymnasien sind hiervon nicht betroffen, da alle die nötigen Bedingungen zur Klassenbildung erfüllen werden. Bis zum 27. April 2010 haben die Kommunen Zeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens erhält der Schulträger Gelegenheit zu begründen, warum trotz Schülermangel ein öffentliches Bedürfnis für eine Eingangsklasse an seiner Schule besteht. Die vorgebrachten Argumente werden anschließend durch das Kultusministerium überprüft. Erst dann wird entschieden, ob die betroffene Grundschule eine erste oder die Mittelschule eine fünfte Klasse bilden darf.
Kultusministerium pocht auf Schulgesetz
Um die Leistungsfähigkeit des bestehenden Schulsystems sichern zu können, müssen die im Schulgesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen konsequent eingehalten und umgesetzt werden. Das gibt Eltern, Schülern und Lehrern Planungssicherheit und garantiert zugleich die Qualität von Schule. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen sind Abweichungen von den geltenden Vorgaben zur Mindestschülerzahl zulässig. Das gilt insbesondere bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen, aber zum Beispiel auch bei Schulen mit überregionaler Bedeutung wie den sorbischen Schulen. Ohne ein Anhörungsverfahren können an diesen Schulen neue Eingangsklassen gebildet werden, obwohl die Anmeldezahlen unter den gesetzlichen Vorschriften liegen.
Seit dem 16. März 2010 liegen bei den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur die vorläufigen Anmeldezahlen der zukünftigen Erst- und Fünftklässler für die einzelnen Schularten vor. Mit Hochdruck wird seitdem an der Klassenbildung für alle allgemeinbildenden öffentlichen Schulen gearbeitet. Bis Mitte Mai erhalten Eltern die Information, an welcher Schule ihre Kinder im neuen Schuljahr ab 9. August lernen werden.
Was sagt das SChulgesetz?
Grundschulen sollen mindestens einzügig sein und in der Eingangsklasse mindestens 15 Schüler haben. Insgesamt gibt es in Sachsen 769 öffentliche Grundschulen.
Mittelschulen sollen insbesondere zur Sicherstellung der beiden Bildungsgänge, die zum Hauptschul- und zum Realschulabschluss führen (für die Klassen oder Gruppen gebildet werden müssen) mindestens zweizügig sein. Hier muss außerdem die Mindestschülerzahl von 20 Kindern pro Klasse eingehalten werden (= 40 Schüler in der Eingansstufe 5). In Sachsen gibt es 282 öffentliche Mittelschulen.
Gymnasien sollen wegen der Profilbildung und der Kursbildung in der Oberstufe mindestens dreizügig sein und die Mindestschülerzahl 20 einhalten (= 60 Schüler in der Eingangsstufe 5). 118 öffentliche Gymnasien gibt es in Sachsen.
Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen gemäß § 4a Abs. 4 Schulgesetz von diesen Vorgaben zulässig.
Liste der Schulen:
http://www.sachsen-macht-schule.de/schule/5771.htm?pmid=1585
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- Quelle: red
- Geändert am: 13.04.2010 - 10:36 Uhr
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