Apotheker melden verdächtige Medikamentenkäufe
Sachsen. Bestimmte Medikamente eignen sich als Ausgangsstoff bei der Herstellung illegaler Drogen. Um Aufkäufen für diesen Zweck entgegenzutreten, versandte die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) am 16. April 2009 einen Rundspruch zur Sensibilisierung der sächsischen Apotheker. Speziell sollte dem zunehmenden Missbrauch ephedrin-/ pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel zur Herstellung von Crystal vorgebeugt werden. Die Mitglieder der SLAK wurden darin gebeten, ausschließlich zeitliche und mengenmäßige Angaben zu auffälligen Kaufvorgängen, aber keine Angaben zu Kundendaten, an das Sächsische Landeskriminalamt zu übermitteln. Nach Veröffentlichung des Rundspruches der SLAK gingen bisher 69 Hinweise durch die Apotheker ein. Diese Hinweise wurden beim LKA Sachsen zur Lagebeurteilung nach zeitlichen und örtlichen Schwerpunkten ausgewertet.
Medikamente als Rohstoffe
Seit Ende der 90er Jahre nimmt Methamphetamin -bekannt als Crystal - unter den illegalen harten Drogen insbesondere in Bayern und Sachsen eine herausgehobene Rolle ein. Crystal kann aus dem Grundstoff Ephedrin relativ einfach synthetisiert werden.
Durch Engpässe bei der Beschaffung von reinem Ephedrin wichen seit geraumer Zeit verschiedene Tätergruppierungen auf den „Aufkauf“ der pseudoephedrinhaltigen, rezeptfreien Medikamente Reactine®duo und Rhinopront®Kombi in zahlreichen Apotheken und vor allem auch in Internet- bzw. Versandapotheken aus. Aus Pseudoephedrin wiederum lässt sich mit wenigen zusätzlichen Zwischenschritten Ephedrin und daraus wiederum Crystal herstellen. Da der Wirkstoff Pseudoephedrin in den genannten Medikamenten nur in geringen Dosen enthalten ist, müssen entsprechend große Mengen dieser Arzneimittel erworben werden.
Betäubungsmittelgesetz greift
Bei begründetem Verdacht des Missbrauches der Arzneimittel zur illegalen Herstellung von Crystal werden Verfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - bei den Beschaffern zumindest der Beihilfe dazu - eingeleitet. Darüber hinaus kann bei den Käufern der Medikamente im Einzelnen ein Verstoß gegen das Arzneimittelrecht vorliegen (§§ 97/II Nr. 10, 43/I AMG). Diese Verstöße stellen dann rechtlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Ermittlungsverfahren
Aufgrund der von den Apotheken an das LKA Sachsen gegebenen Hinweise, wurden keine Ermittlungsverfahren eingeleitet. Unabhängig davon wurden von Anfang Januar bis Ende November 2009 durch die sächsische Polizei 46 Ermittlungsverfahren geführt, welche die Herstellung von Amphetamin/Methamphetamin und deren Derivaten in Pulver- oder flüssiger Form zum Ermittlungsgegenstand haben.
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- Quelle: red
- Geändert am: 27.01.2010 - 00:52 Uhr
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