Böswillige Schuldner schneller belangen

Berlin | Dresden. Am 13. Juni 2008 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beim Bundestag einzubringen. Die von Sachsen gemeinsam mit vier weiteren Bundesländern gestartete Bundesratsinitiative sieht vor, dass Gläubiger sich schneller und einfacher über Einkommen und Vermögen von säumigen Schuldnern informieren können. Das soll vor allem dem Mittelstand schneller zu seinem Geld verhelfen. Damit knüpft das Gesetzesvorhaben an die Bemühungen der sächischen Staatsregierung um eine Stützung des sächsischen Mittelstandes an, z. B. den bereits auch auf Antrag von Sachsen eingebrachten Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes.

Excistzenzminimum bleibt auch bei Zahlungsunfähigkeit gesichert

„Kein Bürger soll Angst davor haben, dass ihm der Staat wegen Schulden das Existenzminimum wegnimmt. Genau so gilt: Kein Bürger soll das Gefühl haben, dass ihn der Staat bei der Durchsetzung berechtigter Interessen allein lässt. Der Gesetzentwurf hilft Gläubigern, ihre berechtigten Forderungen gegen säumige Schuldner leichter durchzusetzen. Es geht nicht um berechtigte Reklamationen von Schuldnern. Unberechtigte Zahlungsverweigerungen aber können Existenzen vernichten,“ erklärte Sachsens Justizminister Geert Mackenroth.

Die Reform verbessere, so das sächsische Justizministerium, die Position der Handwerker, der kleinen und mittleren Unternehmen. Wenn sie gegen ihre säumigen Schuldner - oft nach aufwendigem Prozess - ein Urteil erstritten haben, heißt das noch lange nicht, dass sie ihr Geld auch bekommen. Häufig zahle der Schuldner trotz Zahlungstitel nicht freiwillig und der Gläubiger müsse den Gerichtsvollzieher losschicken. Der finde dann oftmals nichts Pfändbares - der Kuckuck gehe leer aus.

Durch die Neuregelungen soll es zahlungsunwilligen Schuldnern nicht mehr so leicht möglich sein, sich ihren Zahlungspflichten zu entziehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gläubiger dann, wenn der Schuldner nicht leistet, von ihm bereits zu Beginn der Vollstreckung eine Selbstauskunft verlangen kann. Außerdem soll der Gläubiger sogenannte Fremdauskünfte einholen und Informationen über Konten, Arbeitsverhältnisse und Kraftfahrzeuge des Schuldners erhalten können. Ferner schafft der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer zentralen, benutzerfreundliche Internetabfrage zu bundesweit allen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.

Die 217 Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen haben im Jahr 2007 insgesamt 348.027 Zwangsvollstreckungsaufträge ausgeführt und 123.205 eidesstattliche Versicherungen abgenommen. Der Bestand an unerledigten Aufträgen konnte damit um rund 8 % reduziert werden. Im Jahr 2006 haben Sachsens Gerichtsvollzieher 52.071.747 Euro beigetrieben.

Pfandversteigerungen

Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher versteigert - das Angebot von gepfändeten Sachen reicht dabei von Möbeln und Elektrogeräten über Antiquitäten bis hin zu Kraftfahrzeugen. Umfangreiche Informationen zu sachsenweiten Mobiliarversteigerungen der Gerichtsvollzieher sind im Internet auf der Gerichtstafel unter http://www.justiz.sachsen.de abrufbar.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher hat vielfältige Aufgaben. Zu den wichtigsten Tätigkeiten gehören: Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Bsp.: Pfändung von Geld oder Wertsachen etc.); Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Versteigerung von gepfändeten Gegenständen; Zustellung z. B. von Vergleichen, Vollstreckungsbescheiden oder wichtigen Erklärungen. Kann der Schuldner die beizutreibende Forderung nicht begleichen, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, Sachen beim Schuldner zu pfänden, soweit sie nicht unter den Pfändungsschutz fallen.

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  • Quelle: /red
  • Geändert am: 13.06.2008 - 22:43 Uhr
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