Studieren im Ausland und das Kindergeld

Dresden, 20. Dezember 2015. Bei der Studienplanung rücken immer häufiger Auslandsaufenthalte in den Fokus der Studierenden, sei es nur für ein Semester oder gar für die Dauer eines ganzen Studiums. Ganz zentral ist dabei die Frage nach der Finanzierung. Neben der naheliegenden Frage nach BAföG oder Stipendien für einen Auslandsaufenthalt lohnt nämlich auch ein Blick auf die Regelungen zum Kindergeld. „Dazu gab es nun ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofes“, berichtet Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. In diesem Urteil habe der Bundesfinanzhof detailliert ausgearbeitet, wie es um den Anspruch auf Kindergeld steht, wenn die Kinder zum Studieren in die weite Welt ausfliegen. Unter dem Aktenzeichen III R 38/14 kann das Urteil nachgelesen werden.

Wie man trotz Auslandsaufenthalt des Sprösslings weiter Kindergeld beziehen kann

Ein Kindergeldanspruch setzt unter anderem voraus, dass das Kind einen Wohnsitz im Inland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (zum Beispiel Norwegen). Die Frage ist nun, ob der elterliche Haushalt im Inland auch während eines Auslandsaufenthalts den Wohnsitz des Kindes darstellt. Wenn die Sprösslinge entfernte Ziele wie etwa die USA oder China als Studienort auserkoren haben, spielt die Klärung des Wohnsitzes für den Anspruch auf Kindergeld eine entscheidende Rolle.

"Kürzere Auslandsaufenthalte in diesen Ländern, etwa für die Dauer eines Semesters, führen regelmäßig nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes im Inland. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Studiums behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnstätte der Eltern im Inland jedoch im Regelfall nur, wenn es diese Wohnstätte zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt", erläutert Dr. Zönnchen und setzt fort: "So gesehen also ein Grund mehr, die Sprösslinge zu animieren, die Semesterferien zu Hause bei den Eltern zu verbringen. Für Nachweiszwecke empfiehlt es sich hier, insbesondere Flugtickets der Kinder aufzubewahren. Daneben kann unter anderem auch die Art der Unterbringung am Ausbildungsort beziehungsweise in der elterlichen Wohnstätte bei der Frage des Wohnsitzes mit einbezogen werden. Will heißen: Eine kleine Wohnheim-Studentenkammer in China beispielsweise wird von den deutschen Finanzbehörden eher als Nebenwohnsitz angesehen, insbesondere dann, wenn der Student oder die Studentin regelmäßig zu Ferienzeiten nach Hause fliegt."

Sollte auch Ihr Kind einen Auslandsaufenthalt planen und sollten Sie noch Fragen hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld haben, wenden Sie sich an einen Experten. Den passenden Steuerberater um die Ecke findet man ganz leicht und schnell unter www.steuerberater-suchservice.de.

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 20.12.2015 - 02:45 Uhr
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