Sozialgesetze 2008 - die Änderungen

Sozialgesetze 2008 - die Änderungen
Rechengrößen der
Sozialversicherung 2008

Berlin. Eine Übersicht über zum 1. Januar 2008 wirksam gewordene Änderungen und Neuregelungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (alle Angaben ohne Gewähr).

Das hat sich zum 1. Januar geändert

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Nachdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bereits zum 1. Januar 2007 von 6,5 auf 4,2 Prozent deutlich gesenkt wurden, hat der Bundestag am 16. November 2007 beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2008 nochmals um 0,9 auf 3,3 Prozent zu senken. Dies wurde durch unerwartet hohe Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit möglich. Durch die Beitragssenkung werden die Lohnnebenkosten reduziert, beitragspflichtige Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden erneut - um rund sieben Milliarden Euro jährlich - entlastet. Ein Arbeitnehmer mit einem Durchschnittseinkommen von ca. 2.800 Euro hat jährlich ca. 150 Euro mehr im Portemonnaie.

b) Perspektive 50plus geht in die zweite Phase

Mit dem 1. Januar 2008 beginnt die zweite Phase des Bundesprogramms "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen", die sich auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken wird und für die Bundesmittel in Höhe von 275 Millionen Euro bereitgestellt werden. Gefördert werden regionale Konzepte von 62 Beschäftigungspakten, an denen rund 200 ARGEn, Optionskommunen und Agenturen bei getrennter Aufgabenwahrnehmung beteiligt sind. Das Hauptziel der zweiten Programmphase ist die Integration möglichst vieler älterer Langzeitarbeitsloser in den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und Arbeitsmarktferne der Zielgruppe. Zu diesem Zweck wird auch weiterhin auf regionale Netzwerke zurückgegriffen, deren Partner im Rahmen des Bundesprogramms mit größtmöglicher Gestaltungsfreiheit eigene wirksame Eingliederungsstrategien für ältere Langzeitarbeitslose entwickeln und einsetzen können. Durch die mit der zweiten Programmphase erfolgte regionale Ausdehnung und fachliche Weiterentwicklung des Bundesprogramms wurden bislang nicht beteiligte Grundsicherungsträger in die bestehenden Beschäftigungspakte einbezogen, um so den Wissenstransfer zu fördern und den Übergang zu einer Regelförderung vorzubereiten.

c) Neues Bundesprogramm Kommunal-Kombi startet

Mit dem Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) sollen zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten in 79 Kreisen und kreisfreien Städten mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit geschaffen werden. Diese zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätze mit einer Dauer von maximal drei Jahren sollen sich an Menschen richten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind und seit mindestens 12 Monaten Arbeitslosengeld II beziehen. Als Arbeitgeber sollen in erster Linie Arbeitgeber auf der kommunalen Ebene oder der Kreisebene fungieren. Wenn Einvernehmen mit den Kommunen besteht kommen jedoch auch andere Arbeitgeber (z. B. der Wohlfahrt) in Betracht. Grundsätzlich sollen die Arbeitsplätze der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben dienen und die kommunalen Infrastrukturen vor Ort verbessern. Der Bund fördert die geschaffenen Arbeitsplätze durch einen Zuschuss an den Arbeitgeber. Das Inkrafttreten des Bundesprogramms zum 1. Januar 2008 ist in Vorbereitung. Die Umsetzung des Bundesprogramms soll zentral durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erfolgen.
d) Regelung zur Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen läuft aus

Die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Trägern im Rahmen der Beschäftigung schaffenden Infrastrukturförderung (Paragraph 279a SGB III) einen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zu gewähren, läuft zum 31. Dezember 2007 aus.

e) Beschränkung der förderfähigen Beschäftigungsfelder für die JobPerspektive entfällt ab 1. April 2008 (Ende der Übergangsregelung zum 31. März 2008)

Mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum SGB II - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive - wurden im SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung zum 1. Oktober 2007 neu eingeführt (Paragraph 16a SGB II). Während einer Übergangsfrist bis zum 31. März 2008 können nur zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten bei Trägern im Sinne des Paragraph 21 SGB III gefördert werden. Ab 1. April 2008 können auch rein gewerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten bei allen Arbeitgebern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden, wenn diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für förderfähige Personen schaffen.

f) Ab 1. Januar 2008 gelten neue gesetzliche Mindestnettobeträge

Zum 1. Januar 2008 tritt eine neue Mindestnettobetrags-Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestnettobetrags-Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3470), gültig seit 1. Januar 2005, außer Kraft. Die Mindestnettobetrags-Verordnung bestimmt die gesetzlichen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung. Die gesetzlichen Mindestnettobeträge gelten für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, mit denen vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.

g) Verbesserte Ausbildungsförderung von Migrantinnen und Migranten

Zum 1. Januar 2008 tritt die verbesserte Ausbildungsförderung von Migrantinnen und Migranten in Kraft. Ausländische Jugendliche, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern oder eigener Erwerbstätigkeit mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden können. Hiermit wird ein wichtiger Beitrag zur Integration junger Ausländer in Deutschland geleistet und eine Zusage der Bundesregierung aus dem Nationalen Integrationsplan eingelöst. Die Änderungen erfolgen im Rahmen des 22. BAföG-Änderungsgesetzes, mit dem auch die Regelungen im BAföG entsprechend angepasst werden.

h) Neufestlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II

Zum 1. Januar 2008 wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II auf Basis der Ende 2006 gesetzlich verankerten Anpassungsformel für 14 Länder auf 28,6 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 32,6 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 38,6 Prozent gesenkt.

i) Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein

Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (Paragraph 412g SGB III), die bis zum 31. Dezember 2007 befristet war, wird mit folgenden zwei Änderungen bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht nicht mehr schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h. insgesamt bis zu 2.500 Euro.

j) Neuregelungen in der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur an hilfebedürftige Personen gewährt. Die Hilfebedürftigkeit bestimmt sich unter anderem nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens. Derzeit erhalten über 3,5 Millionen Bedarfsgemeinschaften Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Viele der Betroffenen erzielen Einkommen oder Sachleistungen, mit denen sie ihre Hilfebedürftigkeit reduzieren können. Deshalb kommt insbesondere der Berechnung des Einkommens eine zentrale Bedeutung zu. Die Berechnung wird mit einer Neufassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung weiterentwickelt. Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft soll künftig sachgerechter und einfacher berechnet werden können. Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung sind:

* Die Berechnung des Einkommens erfolgt künftig für den Bewilligungszeitraum. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten mit üblicherweise stark schwankenden Einkommen (z.B. Saisonbetriebe) wird auch Einkommen berücksichtigt, das in den sechs Monaten vor der Antragstellung erzielt worden ist.
* Von den Betriebseinnahmen sind nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Steuerliche Regelungen werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
* Ausgaben werden nicht abgesetzt, soweit sie vermeidbar wären oder nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosegeld II entsprechen.
* Üblicherweise wird über den Anspruch vorläufig entschieden. Eine Abrechnung erfolgt künftig zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dies stellt eine deutliche Vereinfachung gegenüber der derzeitigen abschließenden Berechnung dar, für die die Entscheidung der Finanzverwaltung für das jeweilige Kalenderjahr abzuwarten ist.

Darüber hinaus sind weitere Änderungen vorgesehen, die der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug dienen sollen.

* Klargestellt werden soll, dass ein Ausgleich von Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, nur innerhalb der jeweiligen Tätigkeit zulässig ist.
* Die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, das in unterschiedlicher Höhe zufließt, soll vereinfacht werden. Dazu wird eine Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum zugelassen. Geringfügige Abweichungen bei der vorläufigen Entscheidung über das Durchschnittseinkommen sollen bei der endgültigen Festsetzung außer Betracht bleiben.
* Die in der Praxis streitige Regelung der Berücksichtigung von Einnahmen aus Sachleistungen bei stationärer Unterbringung soll neu geregelt werden. Gleichzeitig wird die Berücksichtigung von Verpflegung, die vom Arbeitgeber gewährt wird, abweichend von der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Verpflegung soll künftig mit 35 Prozent der jeweils maßgebenden Regelleistung (derzeit bei Alleinstehenden 121,45 Euro) leistungsmindernd berücksichtigt werden. Dabei soll eine Bagatellgrenze eingeführt werden.
* Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einem Hilfebedürftigen während einer auswärtigen Erwerbstätigkeit auftreten können, können nach der Neuregelung unabhängig vom Steuerrecht nur bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 12 Stunden abgezogen werden. Künftig soll je Kalendertag eine Pauschale von 6 Euro vom Einkommen abgesetzt werden.
* Schließlich soll der Katalog der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen um zwei Einnahmen erweitert werden: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Lebensmittel- oder Möbelspenden, dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB II, soweit diese in den Regelleistungen enthalten sind. Analog der Regelung des Paragraph 84 Abs. 1 SGB XII soll klar gestellt werden, dass solche Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass der (geringe) Wert der Zuwendungen deren Nichtberücksichtigung rechtfertigt.
* Leistungen der Ausbildungsförderung sollen künftig nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie für Fahrkosten oder für Ausbildungsmaterial zweckbestimmt verwendet werden. Damit wird eine einheitliche Handhabung gewährleistet und gleichzeitig sichergestellt, dass eine Ausbildung nicht daran scheitert, dass die Fahrkosten nicht in ihrer tatsächlichen Höhe abgesetzt werden können.


2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

a) Mindestlohn für Briefdienstleistungen

Angestrebt wird, dass die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Briefdienst­leistungen zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Die entsprechende Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2010 und ver­pflichtet alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen befördern, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen. Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Höhe des Mindestlohns beträgt:

Stundensatz in Westdeutschland mit Berlin, ab 1. Januar 2008:
Briefdienstleister allgemein: 8,40 EUR
Briefzusteller: 9,80 EUR

Stundensatz in Ostdeutschland
ab 1. Januar 2008:
Briefdienstleister allgemein: 8,00 EUR
Briefzusteller: 9,00 EUR
ab 1. Januar 2010;
Briefdienstleister allgemein: 8,40 EUR
Briefzusteller: 9,80 EUR

b) Novellierung der Maschinenverordnung

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neue Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umzusetzen und diese Bestimmungen ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Zu diesem Zweck wird die der­zeitige Maschinenverordnung (9.GPSGV) neu gefasst.

Die Verordnung setzt die neue EG-Maschinenrichtlinie in nationales Recht um.

Ziel der neuen Maschinenrichtlinie ist es, in diesem Industriezweig den freien Warenverkehr und die Marktüberwachung in der Europäischen Union zu verbessern.

Hierzu ist der Anwendungsbereich - auch hinsichtlich der unvollständigen Maschinen - klarer gefasst und zu anderen Richtlinien, insbesondere zur Niederspannungsrichtlinie, besser abge­grenzt worden.

Außerdem sind die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren verbessert wor­den. Das sind die Verfahren, die der Hersteller zum Nachweis der Übereinstimmung der Ma­schine mit den Richtlinienanforderungen einhalten muss.

Ferner sind Vorschriften zur Marktüberwachung neu aufgenommen worden, um ein europaweit abgestimmtes Vorgehen der Behörden sicherzustellen und so den einheitlichen Vollzug der Richtlinie zu stärken.

Die Maschinenverordnung ist für den exportorientierten deutschen Maschinen- und Anlagenbau von maßgeblicher Bedeutung. Dieser Industriezweig nimmt weltweit eine führende Rolle ein und ist zugleich Innovationsmotor der deutschen Wirtschaft.


3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2008 unverändert 19,9 Prozent in der gesetzlichen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung wird von 5,1 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt.

c) Sozialversicherungs-Rechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2008 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2006 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2008 zugrunde liegende Einkommensentwicklung in 2006 betrug in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen plus 1,00 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2006 in Höhe von 1,01 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2008 auf 2.485 Euro/Monat (West) festgesetzt (2007: 2.450 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 unverändert 2.100 Euro/Monat.

Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West), die im Jahr 2007 5.250 Euro/Monat beträgt, wird für das Jahr 2008 auf 5.300 Euro/Monat steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vermindert sich für das Jahr 2008 auf 4.500 Euro/Monat (2007: 4.550 Euro/Monat). Zur Erläuterung: Diese Größe wurde für 2007 auf Grundlage einer vergleichsweise hohen Lohnrate Ost von plus 1,38 Prozent in 2005 fortgeschrieben. Tatsächlich wurde dieser Wert jedoch im Jahr 2006 nicht erreicht € er betrug die oben genannten plus 1,00 Prozent. Daher erfolgt nach der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethodik für das 2008 eine entsprechende Korrektur.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2008 auf 48.150 Euro festgesetzt (2007: 47.700 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro betragen (2007: 42.750 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2008 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
siehe Abbildung

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2008 weiterhin 79,60 Euro.

e) Landwirtschaftliche Unfallversicherung

Der Bundestag hat am 8. November 2007 das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) beschlossen. Die mit diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen dienen dem Ziel, die Beiträge der Landwirte zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den nächsten Jahren stabil zu halten oder sie sogar zu senken. Hierbei wurden weitgehend Vorschläge der berufsständischen Vertretungen aufgegriffen.

Zum 1. Januar 2008 ergeben sich folgende Änderungen:

* Versicherte, die bereits eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 Prozent erhalten, können sich diese im Wege einer besonderen Abfindungsaktion in den Jahren 2008 und 2009 mit finanzieller Unterstützung des Bundes auf Antrag lebenslang abfinden lassen. Diese Möglichkeit besteht nur im Rahmen der hierzu zur Verfügung stehenden Mittel.
* Ausschluss des Versicherungsschutzes von Familienangehörigen im Rentenalter, die in den landwirtschaftlichen Betrieben nur gelegentlich im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen tätig werden.
* Unternehmer mit weniger als 25 Bienenvölkern und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie unentgeltlich tätig werdende Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad sind versicherungsfrei.
* Flexibilisierung der Erbringung der Leistung von Betriebs- und Haushaltshilfe, d.h. der bisherige Vorrang der Gestellung einer Ersatzkraft durch die Berufsgenossenschaft vor der Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft wird aufgegeben; Einführung einer Selbstbeteiligung von mindestens 10 Euro pro Tag.
* Eine Verletztenrente an Unternehmer, ihre Ehegatten und Lebenspartner sowie im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige setzt bei neuen Versicherungsfällen künftig voraus, dass die durch den Versicherungsfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 30 Prozent (bisher 20 Prozent) beträgt.
* Verlängerung der Wartezeit für die Leistung einer Versichertenrente an Unternehmer von 13 auf 26 Wochen.

f) Neuregelungen im Rahmen des Sozialversicherungsänderungsgesetzes

Mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz (ausführlich: Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) kommen eine Reihe von Vereinfachungen im Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherung. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick (Inkrafttreten abweichend vom 1. Januar 2008 ist gesondert vermerkt):

* Gleiche Versicherungspflicht nach Fortfall der Entgeltfortzahlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld: Ab dem 1. Januar 2008 wird im Anschluss an das Ende einer Entgeltfortzahlung bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr zwischen gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld unterschieden. Durch Anpassung des Paragraphen 7 Abs. 3 SGB IV verlängert sich die Versicherungspflicht in den genannten Sozialversicherungszweigen nur noch in den Fällen um einen Monat, in denen privat krankenversicherte Personen im Anschluss kein Krankentagegeld beziehen.
* Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung mit Beginn der Beschäftigung: Die Paragraphen 7b und 7c SGB IV werden aufgehoben. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, die Versicherungs- und damit Beitragspflicht mit dem Datum der Aufnahme der Beschäftigung wirksam wird und nicht wie bisher mit Datum der Feststellung der Versicherungspflicht.
* Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung: Die Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis werden in einer Vorschrift zusammengefasst. Dabei werden die zwei Verordnungsermächtigungen und die Sozialversicherungsausweis-Verordnung aufgehoben. Die äußere Ausgestaltung des Ausweises wird auf die ausstellende Rentenversicherung unter dem Genehmigungsvorbehalt des BMAS übertragen. Außerdem wird die Vorschrift über die Ausstellung eines sogenannten Ersatzausweises, den die Krankenkassen an die ausländischen Arbeitnehmer ausgeben sollen, die im Rahmen der Entsendung in Deutschland tätig werden, aufgehoben. Dieses Verfahren fand nur in sehr wenigen Ausnahmefällen Anwendung, belastete aber die Krankenkassen. Durch das neue Aufenthaltsrecht und die Mitführungspflicht des Aufenthaltstitels ist diese Vorschrift entbehrlich. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung E 101 bleibt davon unberührt.
* Keine Beitragspflicht auf steuerfreie Vergütungen von ehrenamtlich Tätigen: Rückwirkend für das Jahr 2007 können ehrenamtlich Tätige eine Vergütung von jährlich insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Dies wurde mit dem Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in Paragraph 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Nunmehr zieht die Sozialversicherung nach. Eine steuerfreie Vergütung nach Paragraph 3 Nr. 26a EStG ist ab dem 1. Januar 2008 auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.
* Einführung einer Bagatellgrenze bei der Berechnung des Nettoentgeltes bei Bezug von Entgeltersatzleistungen: Mit der Festsetzung einer Bagatellgrenze von 50 Euro werden die Arbeitgeber bei der verwaltungstechnischen Abwicklung der Abrechnung nach Paragraph 23c SGB IV entlastet. In den Fällen, in denen z.B. durch Tarifverträge vereinbart ist, durch einen Krankengeldzuschuss auf 100 Prozent des vorherigen Nettoentgeltes aufzustocken, führt die Fortzahlung von Kleinstbeträgen wie z.B. der laufenden Erstattung von Kontoführungsgebühren oder der Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen nicht mehr zu einer Beitragspflicht. Die damit verbundenen Melde- und Nachweispflichten werden durch diese Bagatellgrenze vermieden. Auch die Versicherten werden entlastet. Denn die Beitragspflicht solcher Kleinstbeträge führte - auf Grund des noch offenen Betrags bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Krankheitsmonate - andernfalls zu einer anschließenden (in der Regel vollständigen) Verbeitragung von Einmalzahlungen im laufenden Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass nunmehr bei der Ermittlung des Vergleichsnettos die Aufwendungen des privat Krankenversicherten für seine Angehörigen und auch die Beiträge, die Beschäftigte an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, mit zu berücksichtigen sind.
* Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen: Das Sozialgericht Freiburg hatte in einem Urteil festgestellt, dass Insolvenzverwalter mangels expliziter gesetzlicher Verpflichtung nicht zwingend Meldungen für solche Arbeitnehmer abzugeben haben, die am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse freigestellt wurden. Nach dem Bekanntwerden des Urteils weigerten sich Insolvenzverwalter zunehmend, in diesen Fällen dennoch Meldungen abzugeben. Die Meldeverpflichtung wird nun gesetzlich geregelt.
* Zwingende automatisierte Rückmeldungen an die Arbeitgeber im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren: Seit 1999 sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Arbeitgebern unverzüglich notwendige Unterlagen wie z.B. die Quittung der eingegangene Datensätze, Fehlerprotokolle und den Nachweis von Sozialversicherungsnummern zukommen zu lassen. Trotz der Einführung des vollautomatisierten Verfahrens für die Arbeitgeberseite zum 1. Januar 2006 erfolgen diese Rückmeldungen in vielen Fällen immer noch in Briefform. Durch die verbindliche Genehmigung von entsprechenden Datensätzen wird die Voraussetzung für ein vollautomatisiertes Dialogverfahren mit den Arbeitgebern geschaffen. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben und werden von einigen Einzugsstellen auch jetzt schon eingesetzt.
* Festlegung eines einheitlichen Zeitpunkts zur Übermittlung der Beitragsnachweise: Der Zeitpunkt, zu dem ein Beitragsnachweis spätestens bei einer Einzugsstelle vorliegen muss, um Mahnungen und Schätzungen durch die Einzugsstelle zu vermeiden, wird zur Zeit durch die Satzung der Einzugsstelle festgelegt. Die Spanne liegt zwischen zwei und vier Arbeitstagen. Der nun geltende Zeitpunkt von zwei Arbeitstagen vor Fälligkeit greift die Frist der Krankenkassen auf, die heute schon mit dieser kürzesten Frist arbeiten.
* Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von Amts wegen: Der Versichertenstatus von im Unternehmen tätigen Kindern soll insbesondere in kleineren Betrieben, in denen eine Mitunternehmereigenschaft häufiger gegeben ist, einfacher festgestellt werden. Diese Regelung greift ein besonderes Anliegen von Handwerksbetrieben auf und setzt hier eine vielfach gewünschte Erleichterung um.
* Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers: Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Paragraph 28e Abs. 1 SGB IV) gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG GrS 1/00 vom 7. März 2001). Insoweit nimmt der Arbeitgeber eine Aufgabe der Sozialversicherungsträger (Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) wahr.
* Umstellung der Meldungen für Versicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Datenübertragung: Für die Versicherten, die nach Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, werden heute schon umfangreiche Meldungen und Beitragsnachweise von den Arbeitgebern an die über 80 verschiedenen Versorgungseinrichtungen erstattet. Diese Angaben werden zum größten Teil auf Papiervordrucken übermittelt. Nunmehr soll das Verfahren in das bestehende Meldeverfahren zur Sozialversicherung integriert werden und zukünftig alle Meldungen und Nachweise über eine zentrale Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen abgewickelt werden. Damit wird nach einer Einführungsinvestition der laufende Bearbeitungsaufwand sowohl für die Arbeitgeber als auch die Versorgungseinrichtungen erheblich reduziert. Um ausreichend Zeit für den Aufbau der zentralen Annahmestelle wie auch die Entwicklung der notwendigen Datensätze zu gewährleisten, tritt die Regelung zum 1. Januar 2009 in Kraft.
* Einführung der Option eines automatisierten Meldeverfahrens für das Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen: Durch die Erweiterung des Paragraphen 202 SGB V wird die Möglichkeit eingeräumt, dass auch im sogenannten Zahlstellenverfahren die notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet werden können. Die dafür notwendigen Datensätze orientieren sich am bewährten Meldeverfahren der Sozialversicherung. Die Datensätze werden von den zuständigen Ministerien genehmigt, um ein bundeseinheitliches Verfahren sicherzustellen. Durch die Einbeziehung des Verfahrens in die Systemprüfung der Entgeltabrechnungsprogramme erhalten die Arbeitgeber die Sicherheit, dass bei Nutzung dieses Verfahrens keine Fehler in der Datenübertragung auftreten können. Auch diese Regelung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
* Sicherung zu Unrecht entrichteter Beiträge als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung: Mussten bisher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren zu Unrecht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt der festgestellten fehlerhaften Festlegung der Versicherungspflicht zurückerstattet werden, können zukünftig nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Die ansonsten zu Unrecht gezahlten Beiträge werden zu Pflichtbeiträgen und generieren damit die entsprechenden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser Maßnahme wird zum einen der Sozialversicherungsschutz durch Rentenzahlungen und Rehabilitationsleistungen für den Personenkreis sichergestellt, der ansonsten Erstattungsansprüche gehabt hätte. Andererseits wird aber auch die Versichertengemeinschaft davor geschützt, dass Personen während des Erwerblebens einen umfassenden Versicherungsschutz nutzen, dann jedoch mit nahender Altersrente der Versichertengemeinschaft Beiträge entziehen.
* Eingeschränkte Beitragsfreiheit für steuerfreie Umlagen nach Paragraph 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 werden laufende Zuwendungen des Arbeitgebers ab Januar 2008 an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bis zur Höhe von ein Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei gestellt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass für die Sozialversicherung eine eingeschränkte Beitragsfreiheit für diese Zuwendungen gilt. Die Summe des nach Paragraph 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Anteils der Arbeitgeberumlage und des nach Paragraph 40b EStG pauschal besteuerten Anteils der Arbeitgeberumlage € höchstens jedoch zusammen maximal 100 Euro im Monat € sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wobei ein Betrag von 13,30 Euro noch abzuziehen und zu verbeitragen ist. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass bei niedrigeren Einkommen die Beitragspflicht der Umlagen nicht zu Einbußen im Nettogehalt führt.
* Entgeltunterlagen auch für die Sozialversicherung zukünftig auf maschinell verwertbaren Datenträgern: Die Ergänzung des Paragraph 9 Abs. 5 der Beitragsverfahrensverordnung ermöglicht es nun auch in der Sozialversicherung, dass die Entgeltunterlagen von Arbeitgebern auf maschinell verwertbaren Datenspeichern vorgehalten werden können. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Entlastung der Archive der Arbeitgeber, sondern ermöglicht auch einen unbürokratischen Zugriff auf die notwendigen Daten im Falle einer Betriebsprüfung und entlastet damit auch die Arbeitgeberprüfung erheblich.
* Voraussetzungen für die Integration der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geschaffen: Zum 1. Januar 2008 ist die Auflösung der bestehenden See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse mit dem Ziel ihrer Integration in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geplant. Die dafür notwendigen Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften werden mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz geschaffen. Das Besondere dieser Eingliederung ist, dass damit nicht nur eine Krankenkasse, sondern eine bisher eigenständige Krankenkassenart in den Zweig einer anderen Krankenkassenart integriert wird. Auswirkungen wird dies für die Seeleute insbesondere durch das Wirksamwerden der Regelungen zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit haben, da für sie dann wie für die übrigen Versicherten auch die dreijährige Frist einer Überschreitung der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt.
* Einheitliche Entgeltbescheinigung für alle Beschäftigten nun möglich: Durch die Einführung einer Verordnungsermächtigung in Paragraph 108 der Gewerbeordnung ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, die Mindestinhalte einer Entgeltbescheinigung für alle Beschäftigten in Deutschland festzulegen. Das stellt zukünftig die Vergleichbarkeit aller Entgeltzahlungen sicher. Die Inhalte sollen noch bis zum Jahresende 2007 in einer Entgeltbescheinigung festgeschrieben werden. Ziel ist es, mit dieser Bescheinigung zukünftig die Ausstellung zusätzlicher Bescheinigungen für einzelne Leistungen nicht mehr notwendig zu machen bzw. aufzuheben.
* Einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistung als Pflichtleistung: Die Erstattung der Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ist derzeit für bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer und für Bezieher von Arbeitslosengeld II unterschiedlich geregelt. Während die Erstattung der Aufstockungsleistungen zum Entgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen bei der Wiederbesetzung mit einem bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer eine Pflichtleistung ist, erfolgt eine Erstattung bei der Wiederbesetzung mit Beziehern von Arbeitslosengeld II nur, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine im Ermessen stehende Zusage hierzu erteilt. Diese Unterscheidung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Deshalb wird die Erstattung der Aufstockungsleistungen in Zukunft einheitlich als Pflichtleistung gewährt.
* Übernahme von Kosten für gehörlose und hörbehinderte Menschen im Sozialleistungsverfahren: Im Sozial- oder im allgemeinen Verwaltungsverfahren und auch im späteren gerichtlichen Verfahren werden die Kosten für die Dolmetscher nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet. Bei der Ausführung von Sozialleistungen fehlt in Paragraph 17 SGB I dagegen ein ausdrücklicher Hinweis auf die Höhe der Kostenerstattung und damit auf das JVEG, so dass es hier häufig zu Unstimmigkeiten kommt. Auch bei der Ausführung der Sozialleistungen sollten die Kosten mindestens in der Höhe erstattet werden, die bei einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren entstanden sind. Mit der Regelung wird klargestellt, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

g) Riester-Rente

Die - zum Erhalt der volle(n) Zulage(n) - erforderliche Sparleistung steigt auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (2007: drei Prozent). Gezahlt werden ab 2008 eine Grundzulage von 154 Euro (2007: 114 Euro) und eine Kinderzulage von 185 Euro (2007: 138 Euro) jährlich. Für alle ab 1. Januar 2008 geborenen Kinder gibt es eine Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr
h) Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze

Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungs­grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Alters­grenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 sieht ab dem Jahr 2012 eine auf den Geburtsjahrgang abstellende, stufen­weise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr und die ent­sprechende Anhebung der Altersgrenzen bei ande­ren Rentenarten vor. Die Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen treten zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Die wichtigsten Neuregelungen:

* Regelaltersgrenze: Die Regelaltersgrenze wird von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zu­nächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
* Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren: Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Versicherte mit außerordentlich langjähriger - nicht selten belastender - Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden privilegiert. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Ver­sicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäfti­gung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebens­jahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
* Altersrente für langjährig Versicherte: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab 2012 ebenfalls stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll wie bisher frühestens mit 63 Jahren möglich sein; die nach geltendem Recht künftig vorgesehene Absenkung dieser unteren Altersgrenze auf 62 Jahre unterbleibt. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahren - in Zukunft vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlagfreien Bezugs - ist mit einem Renten­abschlag von 14,4 Prozent verbunden.
* Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einer frühest­möglichen Inanspruchnahme drei Jahre vor dem abschlagfreien Bezug.
* Große Witwenrente und Witwerrente: Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

Vertrauensschutz:
Vertrauensschutz ist im Wesentlichen dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, ihre Planungen anzupassen. Für die Jahrgänge vor 1952, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Alters­rente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gibt, verbleibt es hinsichtlich dieser Altersrenten beim geltenden Recht und damit bei den heute geltenden Altersgrenzen.

Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Für sie verbleibt es bei den heute geltenden Altersgrenzen.

i) Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung

Rentenarten | Hinzuverdienstgrenze in €/Monat

Altersrenten:

Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr: Keine Einschränkung

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres:

West
Vollrente: 355,00* €
Teilrente von 2/3: 484,58 €
Teilrente von 1/2: 708,23 €
Teilrente von 1/3: 931,88 €

Ost
Vollrente: 355,00* €
Teilrente von 2/3: 425,92 €
Teilrente von 1/2: 622,49 €
Teilrente von 1/3: 819,07 €

Mit Ausnahme der auf 355* € festgesetzten Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich um allgemeine Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen mindestens hinzuverdient werden kann. Darüber hinaus gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die vom Entgelt der letzten drei Kalenderjahre abhängen.


Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Rentenbeginn ab 2001)

Rente wegen voller Erwerbsminderung

West
voll: 355,00* €
von 2/3: 633,68 €
von 1/2: 857,33 €
von 1/3: 1.043,70 €

Ost
voll: 355,00* €
von 2/3: 556,97 €
von 1/2: 753,55 €
von 1/3: 917,36 €

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

West
voll: 857,33 €
von 1/2: 1.043,70 €

Ost
voll: 753,55 €
von 1/2: 917,36 €

Mit Ausnahme der auf 355* € festgesetzten Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich um allgemeine Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen mindestens hinzuverdient werden kann. Darüber hinaus gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die vom Entgelt der letzten drei Kalenderjahre abhängen.


Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Rentenbeginn vor 2001)

West und Ost
Erwerbsunfähigkeitsrente: 355,00* €

Bei Überschreiten wird die Rente in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt (unter Beach­tung der für diese Rente geltenden Hinzuver­dienstgrenze).

Berufsunfähigkeitsrente

West
voll: 708,23 €
von 2/3: 944,30 €
von 1/3: 1.167,95 €

Ost
voll: 622,49 €
von 2/3: 829,99 €
von 1/3: 1.026,57 €

Mit Ausnahme der auf 355* € festgesetzten Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich um allgemeine Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen mindestens hinzuverdient werden kann. Darüber hinaus gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die vom Entgelt des letzten Kalenderjahres abhängen.


* Der Gesetzentwurf für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht die Anhebung dieser Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro vor. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.


4. Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

Rechtsanspruch auf Persönliches Budget

Ab dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlagen der Behindertenpolitik haben sich tiefgreifend gewandelt. Mit der neuen Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderungen, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen. Bislang waren Persönliche Budgets noch Ermessensleistungen € vom 1. Januar 2008 an besteht ein uneingeschränkter Rechtsanspruch darauf.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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  • Quelle: /red | BMAS-Newsletter vom 03.01.2008
  • Geändert am: 27.01.2008 - 22:01 Uhr
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