Ferienjob: Was bei Arbeitsrecht und Steuern zu beachten ist
Dresden, 11. Juli 2015. Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüler nutzen die Zeit, ihren Geldbeutel mit einem Ferienjob aufzufüllen. Doch auch bei Ferienjobs sind einige Regeln im Arbeits- und Steuerrecht zu beachten, darauf weist der Steuerberaterverband Sachsen e.V. hin.
Auf Zahl der Arbeitstage und andere Rahmenbedingungen achten
Minderjährige ab 13 Jahre etwa dürfen pro Tag nicht mehr als zwei Stunden arbeiten und keine Nachtarbeit leisten. Es gilt ein Beschäftigungsverbot zwischen 18 und 8 Uhr. Außerdem sind nur leichte Arbeiten erlaubt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkäufe, Haustierversorgung, Austragen von Zeitungen sowie auf Bauernhöfen Tierbetreuung, Vermarktung von Erzeugnissen, Hilfe bei der Ernte und Feldbestellung. Ebenfalls zu diesen leichten Arbeiten zählen Tätigkeiten bei Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Parteien.
Bei Ferienjobs in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind sogar drei Stunden pro Tag erlaubt. Haben Schüler ihren 15. Geburtstag hinter sich, dürfen sie vier Wochen am Stück arbeiten, wobei im Kalenderjahr in Summe allerdings nicht mehr als 20 Arbeitstage zusammen kommen dürfen.
Verboten hingegen sind gefährliche und schwere Arbeiten wie das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Käl te, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit gefährlichen Chemikalien und Stoffen. Ebenfalls nicht erlaubt sind Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden.
Ausnahmeregelungen gibt es für 16- und 17-jährige Jugendliche. Sie dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr, auf Konzerten und in Schichtbetrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien ab 4 Uhr früh beschäftigt werden. Weitere Ausnahmen gibt es für Krankenhäuser, Gaststätten und Theater bei der Samstags- und Sonntagsruhe, wobei aber stets eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten ist. "Bei allen Ferienjobs Minderjähriger muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen", hebt Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes, hervor. "Auch sollte es unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag geben und die Berufsgenossenschaft informiert werden."
Die Tätigkeiten Minderjähriger gelten meist steuerrechtlich als Minijob. Die Verdienstgrenze liegt also bei maximal 450 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsabgaben, Pauschsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen.
Ein wenig anders sieht es bei den sogenannten "echten" Ferienjobs (kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse) aus. Sie dürfen nicht länger als zwei Monate pro Kalenderjahr dauern und ausschließlich in der Ferienzeit stattfinden. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen und Verbote (siehe oben) sind auch hier zu beachten. Die Höhe des Verdienstes ist im Gegensatz zum Minijob unbegrenzt. Sozialversicherungsabgaben müssen hier nicht entrichtet werden. Solange Schüler vollzeitschulpflichtig sind (in Sachsen bis einschließlich zur 9. Klasse), dürfen sie auch in echten Ferienjobs nur 20 Arbeitstage pro Jahr arbeiten, Schülern ab der 10. Klasse sind 50 Arbeitstage erlaubt.
"Allerdings sind diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse formal steuerpflichtig", so Dr. Zönnchen. "Jedoch erfolgt in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen kein Steuerabzug. Dazu empfiehlt sich die Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte, da bei den Lohnsteuerklassen I bis IV keine Lohn steuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug. Auswirkungen auf das Kindergeld haben Mini- oder Ferienjobs von Schülern in der Regel nicht."
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- Quelle: red
- Geändert am: 11.07.2015 - 03:16 Uhr
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