Au-Pair-Taschengeld besser überweisen
Görlitz, 15. August 2014. Wer in Deutschland als Gastfamilie ein Au-Pair - ausländische Schulabsolventen oder Studenten als Hilfe für Haushalt und Kinder - aufnimmt, kann einen Teil des gezahlten Taschengeldes von der Steuer absetzen - wenn bestimmte Refularien eingehalten werden. "Dabei sollten die Gasteltern auf einiges achten, damit sie sich nicht in Unkosten stürzen“, rät Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes.
Gasteltern können Taschengeld nur mit Nachweis steuerlich absetzen
Ein Au-Pair unterstützt die gesamte Familie im Alltag. Das Leben mit ihm ist ein Geben und Nehmen. Als Gegenleistung für seine Hilfe, außer Unterkunft und Verpflegung, wird in der Regel ein Taschengeld ausgezahlt. "Seit 2012 können in der Regel zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind, aber maximal 4.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass den jungen Frauen oder Männern das Taschengeld auf ihr Bankkonto überwiesen wird und die Eltern eine Rechnung erhalten. Mit diesem Nachweiszwang sollen Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten eine legale Basis erhalten sowie Missbrauch vorgebeugt und Schwarzarbeit verhindert werden", erklärt Dr. Zönnchen.
Wenn ein Au-Pair auch häusliche Arbeiten verrichtet, muss es zudem eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang der Kinderbetreuungskosten geben. Sonst werden nur 50 Prozent der Gesamtaufwendungen anerkannt.
Im einem jüngst ergangenen Urteil des Finanzgerichts Köln bestand ein Kläger darauf, die gesamten Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, obwohl das Taschengeld nur bar ausgezahlt wurde. Die Richter lehnten die Klage ab, weil nach der aktuellen Gesetzeslage hier keine Ausnahmen berücksichtigt werden. "Daher sollten die Gasteltern mit ihren Au-Pairs stets ein kostenloses Girokonto in Deutschland einrichten, oder aber ein bestehendes Girokonto des Au-Pairs nutzen", rät Dr. Zönnchen, denn dadurch können sie die erbrachten Leistungen per Kontoauszug ihren Finanzämtern nachweisen.
Mehr:
www.stbverband-sachsen.de
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- Quelle: red
- Geändert am: 15.08.2014 - 06:41 Uhr
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