Steuervorteil für das Ehrenamt

Berlin | Dresden. Die Bundesregierung hat zugesagt, dass die steuerliche Erleichterung für ehrenamtliche Betreuer mit einem Steuerfreibetrag in Höhe von 500 Euro schon ab 2008 kommen wird. Darauf hingewirkt hatte im Bundesrat Sachsens Justizminister Geert Mackenroth.

Weniger Bürokratie

Mackenroth sieht die Zusage als einen ersten Schritt: "Die Sächsische Staatsregierung will den großen persönlichen Einsatz von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern auch steuerlich anerkennen. Die vom Bund zugesagte Pauschale von 500 Euro ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Wir werden aber auch weiterhin mit Nachdruck auf eine Anerkennung des Ehrenamts dringen."

Der ehrenamtlichen Betreuung kommt eine überragende Bedeutung zu. Fast 70% aller neu eingerichteten Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Ende des Jahres 2006 hatte Sachsen insgesamt 69.213 Betreuungen zu verzeichnen, die mit Gesamtausgaben von über 35 Mill. Euro zu Buche geschlagen sind.

Seit dem Jahr 2000 fordert Sachsen, dass die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer in größerem Umfange steuerfrei gestellt wird. Betreuer, die ehrenamtlich nicht nur einen Familienangehörigen, sondern etwa zusätzlich einen Zimmernachbarn des Vaters oder der Mutter im Alten- oder Pflegeheim betreuen wollen, sollen entlastet werden. Wer will schon eine ehrenamtliche Betreuung für einen "Fremden" übernehmen, wenn er dann die Aufwandspauschale versteuern muss?

Wer als rechtlicher Betreuer für einen Familienangehörigen bestellt ist, hat Aufwendungen, beispielsweise für Fahrten, Fotokopien und Porto. Diese Aufwendungen werden dem ehrenamtlichen Betreuer, wenn der Betreute mittellos ist, aus der Staatskasse ersetzt. Ein bürokratischer Aufwand, weil der Betreuer dann jede einzelne Ausgabe belegen muss. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass stattdessen eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit jährlich 323 Euro verlangt werden kann. Eines Nachweises, dass tatsächlich diese Ausgaben angefallen sind, bedarf es dann gegenüber dem Vormundschaftsgericht nicht.

Steuerrechtlich bleibt das Führen einer einzigen ehrenamtlichen Betreuung ebenfalls unbeachtlich. Werden aber mehrere Betreuungen ehrenamtlich geführt, müssen die pauschalen Aufwendungsentschädigungen versteuert werden, es sei denn, entsprechende Aufwendungen können nachgewiesen werden. Für den Ehrenamtler bedeutet das Bürokratie, von der er jetzt entlastet werden soll.

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  • Quelle: Redaktion
  • Geändert am: 30.11.2007 - 13:24 Uhr
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