Elektronischen Lohnsteuerkarte kommt später

Berlin. Der ursprünglich zum 1. Januar 2012 geplante bundesweite Start der elektronischen Lohnsteuerkarte verschiebt sich. Bei dem deutschlandweiten Vorhaben traten technische Probleme auf. Dadurch können die Arbeitgeber in allen Bundesländern noch nicht zum Jahreswechsel die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) elektronisch abrufen. Diese bisher auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte vermerkten Daten wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge oder Religionszugehörigkeit sollen mit der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte künftig elektronisch vom Arbeitgeber bei den Finanzämtern abrufbar sein. Nach dem Auftreten der technischen Probleme ist der Start nun für das zweite Quartal 2012 vorgesehen.

Falsche Daten dennoch korrigieren

Bis zur vergangenen Woche haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen persönliche Schreiben von ihrem Finanzamt erhalten. Darin werden sie unter anderem gebeten, die gespeicherten und im Schreiben aufgeführten persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf Richtigkeit zu überprüfen. Diese Schreiben an die Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer sind weiterhin gültig, da auch für einen späteren Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerkarte korrekte Angaben erforderlich sind. Sind in dem Schreiben falsche Daten - etwa zur Steuerklasse - vermerkt, sind die Korrekturen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuerabzugsmerkmale in dem Schreiben richtig angegeben sind, müssen nichts unternehmen.

In allen anderen Fällen stehen die Finanzämter als Ansprechpartner zur Verfügung. Aufgrund des umstellungsbedingten erhöhten Publikumsverkehrs wird aber empfohlen, Anträge zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf dem Postweg an das zuständige Finanzamt zu richten. Antragsformulare sind in den Finanzämtern erhältlich oder im Internet (www.finanzamt.sachsen.de) abrufbar. Dort stehen auch weitere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte zur Verfügung.

Bis zum Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuermerkmale können die Arbeitgeber weiter die Lohnsteuerabzugsmerkmale, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) angegeben sind, verwenden. Wenn sich die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber auch das ELStAM-Informationsschreiben oder ggf. einen Ausdruck der geänderten ELStAM-Daten für den Lohnsteuerabzug zur Verfügung stellen. Arbeitnehmern, die eine Korrektur der ELStAM-Daten veranlasst haben, jedoch von ihrem Finanzamt noch keinen Ausdruck mit den geänderten Merkmalen erhalten haben, wird ein korrigiertes Schreiben voraussichtlich im Dezember 2011 zugesandt. Insoweit ist vorerst keine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt erforderlich.

Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die Papier-Lohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und –abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. 2010 wur-den das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2012 sollen alle Lohnsteuerdaten direkt vom Arbeitgeber digital an die Finanzämter übermittelt werden.

Das elektronische Verfahren soll auf diese Weise Vereinfachungen für den Bürger und die Verwaltung bringen. Bei Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse müssen die bisherigen Lohnsteuerkarten nicht mehr von der Gemeinde bzw. dem Finanzamt geändert werden, es erfolgt grundsätzlich eine digitale Verarbeitung. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der bisherigen Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber. Künftig wird beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen elektronisch erfasst und automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wer den Arbeitgeber wechselt, muss nur noch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) und sein Geburtsdatum angeben.

Mehr:
http://www.finanzamt.sachsen.de

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  • Quelle: red
  • Geändert am: 20.11.2011 - 10:12 Uhr
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